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Insights · Arbeitssicherheit

Was ändert das Nachweisgesetz bei Arbeitsverträgen?

Arbeitsbedingungen müssen derzeit in Papierform vorliegen. Rechtsanwältin Stephanie Simon-Sommer klärt auf, was die Bundesregierung daran ändern will.

Veröffentlicht
26. Juli 2024
Autor
Stephanie Simon-Sommer
Lesedauer
2 Minuten

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Autorin: Stephanie Simon-Sommer, Rechtsanwältin

Bislang müssen die Arbeitsbedingungen den Beschäftigten schriftlich, also in Papierform, ausgehändigt werden. Das will die Bundesregierung ändern, indem sie das Nachweisgesetz aktualisiert. Welche Folgen das hat, darüber haben wir mit Rechtsanwältin Stephanie Simon-Sommer gesprochen.

Die Ampel-Koalition will die Dokumentation von Arbeitsverträgen im Nachweisgesetz ändern. Worum geht es genau?

Die geplante Änderung zielt darauf ab, die Schriftform für die gemäß Nachweisgesetz erforderliche Dokumentation der wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses durch die Textform zu ersetzen. Dies bedeutet, dass Arbeitgebende künftig nicht mehr verpflichtet wären, diese Bedingungen physisch auf Papier auszudrucken, zu unterschreiben und auszuhändigen. Eine elektronische Form wie etwa eine einfache elektronische Signatur oder gar eine E-Mail würde künftig – so der aktuelle Stand – ausreichen.

Welche konkreten Vorteile bringt diese Änderung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Arbeitgebende könnten erheblich Zeit und Ressourcen sparen, da der physische Austausch von Dokumenten entfällt. Dies vereinfacht Prozesse, besonders in Zeiten von Remote Work und akutem Fachkräftemangel. Viele Unternehmen lassen Arbeitsverträge immer noch ausschließlich handschriftlich unterzeichnen, um eine gesonderte Dokumentation und damit einen weiteren Arbeitsschritt im Einstellungsprozess aufgrund der Anforderungen des Nachweisgesetzes zu vermeiden. Dadurch verlieren sie wertvolle Zeit und im schlimmsten Fall sogar den Wunschkandidaten oder die Wunschkandidatin.

Durch die geplanten Änderungen des Gesetzes würden die Arbeitnehmenden ihre Arbeitsverträge und damit gleichzeitig die nach dem Nachweisgesetz erforderliche Dokumentation schneller und einfacher erhalten und könnten diese direkt elektronisch speichern. Arbeitgebende könnten ihre Vertragsangebote also unmittelbar nach einer Zusage an die Kandidaten und Kandidatinnen versenden und müssten im Anschluss keine gesonderte zweite Version des Arbeitsvertrages handschriftlich unterzeichnen lassen oder eine separate handschriftlich unterzeichnete Dokumentation zur Verfügung stellen, um den Anforderungen des Nachweisgesetzes zu genügen. Insbesondere die Fristen, welche im Nachweisgesetz enthalten sind, ließen sich so sehr viel einfacher einhalten. Damit sinkt auch das Bußgeldrisiko immanent.

Diese Änderung könnte eine umfassendere Digitalisierung von Arbeitsprozessen fördern. Die Vereinfachung der Dokumentation kann zu effizienteren Abläufen führen und ermöglicht einen noch umfassenderen Einsatz fortschrittlicher Technologien wie Dokumentengeneratoren zur vollautomatischen Vertragserstellung und -dokumentation.

Gibt es Bedenken hinsichtlich der geplanten Neuerung im Nachweisgesetz?

Hierzu bleibt die konkrete Ausgestaltung abzuwarten. Aktuell ist vorgesehen, dass Unternehmen einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis zur Verfügung stellen. Es wird also arbeitgeberseitig sichergestellt werden müssen, dass die Dokumente auf einem dauerhaften Datenträger gesichert werden können.

Etwaige Bedenken hinsichtlich der Beweiskraft elektronischer Dokumente könnten durch die Etablierung automatisierter Prozesse beispielsweise mit Hilfe von Dokumentengeneratoren ausgeräumt werden. Auf diese Weise könnte eine verlässliche Dokumentation sichergestellt werden, die selbst im Streitfall physisch signierten Dokumenten gleichgestellt ist.

Das reformierte Nachweisgesetz erleichtert die vollautomatische Vertragserstellung – profitieren Sie von der Effizienz entsprechender Software-Lösungen

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